SGA

Die SGA-Vertretung des Schuljahres 2023-24:

Schüler*innen

  • Sara Karahodzic, 3HL1
  • Lea Klinger, 2SB

Eltern & Erziehungsberechtigte

  • Barbara Kerbler
  • Dagmar Neuhöfers
  • Tanja Unger

Lehrer*innen

  • Elisabeth Buchner MSc MA
  • Stefanie Unterasinger
  • Mag. Kurt Buttinger

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein Gremium bestehend aus je 3 Eltern-, Lehrer- sowie Schülervertreter. Den Vorsitz führt der Schulleiter.

Die Mitglieder des SGA treffen Entscheidungen über:

  1. mehrtägige Schulveranstaltungen
  2. die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  3. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  4. die Hausordnung
  5. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
  6. die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schüler/innen an Veranstaltungen
  7. die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
  8. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege
  9. Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
  10. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  11. die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  12. schulautonome Schulzeitregelungen
  13. die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
  14. die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
  15. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen

Der SGA hat auch beratende Funktion über:

  • wichtige Fragen des Unterrichts
  • wichtige Fragen der Erziehung
  • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht mehrtägige Schulveranstaltungen sind
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln
  • die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule

Anwesenheits- und Mehrheitserfordernis für die Beschlussfassung

  • Fälle 4, 10-13, 15:
    • Mindestanwesenheit von je zwei Dritteln jeder Gruppe
    • Mehrheitserfordernis von mind. zwei Dritteln in jeder Gruppe
  • Fälle 1-3, 5-9, 14:
    • Mindestanwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und mind. je einem Mitglied der vertretenen Gruppen
    • Mehrheitserfordernis von mehr als der Hälfte der Stimmen (unbedingte Mehrheit)
    • bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter
  • Stimmenthaltung ist unzulässig
  • die Übertragung der Stimme an eine andere Person ist unzulässig

Der Gesetzestext dazu ist im SchUG § 64 niedergeschrieben.