Die SGA-Vertretung des Schuljahres 2020-21:
SchülerInnen
- Lukas Maier, 4HL
- Magdalena Rücker, 2HL1
- Sarah Kaffka, 2SB
Eltern & Erziehungsberechtigte
- Eva Heck
- Andrea Winkler
- Elisabeth Radauer
LehrerInnen
- Dipl.Päd. Andrea Brunner-Waltenberger
- Dipl.Päd. Barbara Poetsch
- Mag. Sabine Weichenberger-Strasser
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein Gremium bestehend aus je 3 Eltern-, Lehrer- sowie Schülervertreter. Den Vorsitz führt der Schulleiter.
Die Mitglieder des SGA treffen Entscheidungen über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
- die Hausordnung
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schüler/innen an Veranstaltungen
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- schulautonome Schulzeitregelungen
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
Der SGA hat auch beratende Funktion über:
- wichtige Fragen des Unterrichts
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht mehrtägige Schulveranstaltungen sind
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Anwesenheits- und Mehrheitserfordernis für die Beschlussfassung
- Fälle 4, 10-13, 15:
- Mindestanwesenheit von je zwei Dritteln jeder Gruppe
- Mehrheitserfordernis von mind. zwei Dritteln in jeder Gruppe
- Fälle 1-3, 5-9, 14:
- Mindestanwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und mind. je einem Mitglied der vertretenen Gruppen
- Mehrheitserfordernis von mehr als der Hälfte der Stimmen (unbedingte Mehrheit)
- bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter
- Stimmenthaltung ist unzulässig
- die Übertragung der Stimme an eine andere Person ist unzulässig
Der Gesetzestext dazu ist im SchUG § 64 niedergeschrieben.